Verbot für drahtlose Lokalradiosender - Konzessionsgesuch 1977
Am 29. Juli 1977 reichte die Stiftung "Alternatives Lokal-Radio Zürich" (ALR Zürich) aufgrund von Art. 16 Abs. 2 des Telegraphen- und Telefonverkehrsgesetzes vom 11. Oktober 1922 bei der Generaldirektion der PTT ein Konzessionsgesuch zwecks Errichtung und Betrieb einer UKW-Radiostation im Raume Zürich ein.
Auf den 1. August 1977 erliess der Bundesrat die Kabelrundfunk-Verordnung, die alle privaten drahtungebundenen Lokalradiosender von der Konzessionerteilung ausschloss.
Diese Einschränkung betrachtete das ALR als willkürlich. Wohl behauptete die PTT, es seien auf dem UKW-Rundfunkband keine Frequenzen mehr frei (allfällige freie Frequenzen müssten für den Ausbau der SRG-Stereosendungen und für Kriegssender reserviert werden), doch im Band zwischen 99 MHz und 104 MHz konnten folgende Sender empfangen werden: DRS1, AFN Stuttgart, eventuell Wellenhexen. Dazwischen war Platz für 16 Lokalradio-Sender.
Das ALR wollte dieses undemokratische Vorgehen (Ausschluss der Hörerinnen und Hörer, die nicht ans Kabelnetz angeschlossen waren) nicht hinnehmen und alle legalen Möglichkeiten ausschöpfen, um die Benachteiligung der Hörerinnen und Hörer aufzuheben.
Die Kabelrundfunk-Verordnung und das darin enthaltene Verbot für drahtlose Lokalradiosender zeigte, dass die Bundesverwaltung und die dahinter steckenden Kreise (SRG, PTT) alles versuchten, um einer Demokratisierung der Medienlandschaft entgegenzuwirken.
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