Äussere Sicherheit und Völkerrecht (1985)
In Sendungen vom 17. und 24. Mai 1985 rief Radio LoRa zu Spenden auf, mit denen Waffenkäufe für die Guerilla in Guatemala und El Salvador unterstützt werden sollten. Damit habe das "Zentralamerika-Info" des LoRa - so eine Verfügung des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtsschaftsdepartements EVED - die völkerrechtlichen Beziehungen der Schweiz und damit auch die Rundfunkversuchsverordnung (RVO) verletzt.
Ein vom Rechtsdienst EVED in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten kam zum Schluss, dass der Aufruf die äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft nicht gefährde, da die Lieferung "einiger Waffen", die aus einem Fonds bezahlt würden, kaum Einfluss auf das Geschehen haben dürften und schon gar nicht einen Effekt auf die Sicherheit der Schweiz.
Hingegen bejahte das Gutachten die Frage, ob die fragliche Sendung
die völkerrechtlichen Beziehungen der Schweiz gefährde. LoRa fand: zu Unrecht. Die im Gutachten angeführten Grundsätze seien allenfalls für ein staatliches oder parastaatliches Radio angemessen, für einen Lokalradioversuch jedoch unzumutbar und weltfremd.
Für Lokalradioversuche seien die Massstäbe der Presse anzuwenden, wo Meinungsvielfalt gepaart mit Pressefreiheit Leitgedanken seien. (Die Zeitungen, die den Aufruf "Waffen für Zentralamerika" ebenfalls veröffentlicht hatten - WoZ, Poch-Zeitung, Bresche, Provinz, Correos de Centro America - wurden nicht belangt.)
Das EVED folgte dem Rechtsgutachten mit dem Argumnet, der Bund als Konzessionsbehörde habe darüber zu wachen, dass sich auch Lokalradios völkerrechtskonform verhielten. Das EVED schreibt: "Wenn mit der Radiosendung aber zu Waffenlieferungen an Aufständische beigetragen wird, so ist sie geeignet, die Aufständischen zu Handlungen gegen die innere Ordnung Guatemalas aufzureizen."
Diese Begründung empfand das LoRa als zynisch: "Die Schweiz bewilligt noch und noch Waffenlieferungen an Regimes, die solche Waffen gegen Befreiungsbewegungen einsetzen. Die Regierung von Guatemala kann in der Schweiz Flugzeuge einkaufen, die auch gegen Aufständische geflogen werden." (Pressemitteilung vom 18. Dezember 1985)
Radio LoRa wurde verpflichtet, "alle seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Inhalt und Tragweite des Artikels 25 Absatz 1 RVO, insbesondere im Lichte der vorliegenden Verfügung, zu unterrichten und zu seiner Beachtung anzuhalten."
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